Kontakt

DRK Ortsverein Denkendorf e. V.
Gottlieb - Daimler-Str. 5
73770 Denkendorf

Tel: 0711 346 24 92

E-Mail:info@drk-denkendorf.de

Satzung des DRK

1. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Rechtsform, Verflechtung

(1) Der Ortsverein führt als Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband Esslingen, den Namen „Deutsches Rotes Kreuz, Ortsverein Denkendorf“, soll in den Vereinsregister eingetragen werden; nach dem Eintragen führt er den Zusatz „e.V.“, und ist ein rechtsfähiger Verein. Er hat seinen Sitz in Denkendorf. Zur Gründung ist die Zustimmung des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband Esslingen und des Präsidiums des DRK Landesverbandes Baden-Württemberg erforderlich. Die Satzungen des Bundes-, des Landes- und des Kreisverbandes sind für den Ortsverein und seine Gliederungen (Gemeinschaften, Organisationen und Einrichtungen) sowie seine Mitglieder verbindlich. Die Bestimmungen der übergeordneten Verbände gehen denen des nachgeordneten Verbandes vor.

(2) Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund.

(3) Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde Denkendorf.

(4) Der Ortsverein führt die Beschlüsse aus, die verbindlich für alle Mitglieds-verbände vom Bundesverband des Deutschen Roten Kreuzes (§§ 13 Abs. 1,19 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes), vom Landesverband (§§ 17 Nr. 1,21 Abs. 6 der Satzung des Landesverbandes) oder vom Kreisverband Esslingen (§ 21 Abs. 4 der Satzung des Kreisverbandes) erlassen werden.

(5) Mitglieder des Ortsvereins sind

- natürliche und juristische Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2)

- sonstige Vereinigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2)

- Ehrenmitglieder (§ 9)

(6) Der Ortsverein vermittelt seinen Mitgliedern die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz.

§ 2 Grundsätze und Selbstverständnis

(1) Der Ortsverein bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Diese Grundsätze sind für ihn und seine Gliederungen sowie deren Mitglieder verbindlich.

(2) Der Ortsverein ist mit seinen Gliederungen sowie deren Mitgliedern Mitgliedsverband des „Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband Esslingen", und über diesen des „Deutschen Roten Kreuzes, Landesverband Baden-Württemberg e.V.". Er ist damit Teil der nationalen Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugungen allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.

(4) Als Teil der nationalen Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland nimmt der Ortsverein die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuzabkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Konferenzen ergeben. Er achtet auf deren Durchführung in seinem Gebiet und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

(5) Das Deutsche Rote Kreuz ist von der Bundesregierung und vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz als nationale Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Genfer Rotkreuzabkommen anerkannt und wirkt im ständigen Sanitätsdienst der Bundeswehr unter der Verantwortung der Bundesregierung als freiwillige Hilfsgesellschaft mit.

(6) Der Ortsverein ist über den Kreisverband ein anerkannter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen und wirkt auf die Verbesserung ihrer individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hin.

(7) Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der anerkannte Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Ortsvereins vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Bereich des Ortsvereins.

(8) Das Deutsche Rote Kreuz ist mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften ein Teil der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

§ 3 Aufgaben

(1) Der Ortsverein stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 2) und seiner Möglichkeiten (§ 29) insbesondere folgende Aufgaben:

- Verbreitung der Kenntnis des humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und Ideale der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung;

- Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen;

- Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben;

- Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften.

- Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt, der Jugend und der Rettung aus Lebensgefahren;

Hierzu gehören:

1. Sanitätsdienste

2. Mithilfe bei Betreuungsdiensten

3. Unterstützung und Betreuung sozial schwacher Menschen

4. Ausbildung der Bevölkerung in Erste Hilfe

5. Heranführen von Kindern und Jugendlichen an humanitäres Denken und Arbeiten

(2) Die vorgenannten Aufgaben des Ortsvereins konkretisieren sich in der Arbeit u. a. durch: a) Mitwirkung beim Schutz der Zivilbevölkerung b) Sanitätsdienst, Erste Hilfe bei Notfällen und Unglücksfällen, Krankenpflege, Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe, Ausbildung im Gesundheitsschutz. c) Sozialarbeit insbesondere für Kinder, Jugendliche, Mütter, alte Menschen, Kranke, Behinderte und Gesundheitsdienst. - Spiel und Kontaktgruppen für Eltern mit Kindern nach dem ersten Lebensjahr - Angebote nach dem Prager-Eltern-Kind-Programm - stationärer Mittagstisch für Seniorinnen und Senioren - ehrenamtliche Besuchsdienste in Betreuungs- und Pflegeeinrichtung - Einrichtung und Betrieb von Seniorenbüros - Seniorengymnastik, Trainingsprogramme für ältere Mitbürger/innen

d) Jugendpflege

a. Bildung von Jugendrotkreuzgruppen mit altersgerechter Jugendarbeit

b. Einrichtung von Schulsanitätsdiensten und Schulsozialarbeit

c. Durchführung von Jugendfreizeiten

d. Internationaler Jugendaustausch

e)Vertretung der Belange des Roten Kreuzes innerhalb des Zuständigkeitsbereichs auch gegenüber örtlichen Behörden.

(3) Der Ortsverein wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er führt die vom Landesverband und Kreisverband angesetzten Sammlungen und Spendenaktionen durch. Sonstige örtliche Sammlungen bedürfen der Zustimmung des Kreisverbandes.

(4) Der Ortsverein wählt die Delegierten zur Kreisversammlung (§ 16 Abs. 4 der Satzung des Kreisverbandes).

(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Ortsvereine Anteile aus den Mitgliedsbeiträgen und an den Ergebnissen der von ihnen durchgeführten Sammlungen sowie sonstige Mittel nach Maßgabe eines Beschlusses der Kreisversammlung.

(6) Der Ortsverein kann weitere ihm vom Kreisverband in gegenseitigem Einvernehmen übertragene Aufgaben durchführen.

(7) Die vorgenannten Aufgaben des Ortsvereins konkretisieren sich in der Arbeit u. a. durch

a. Mitwirkung beim Schutz der Zivilbevölkerung

b. Sanitätsdienst, Erste Hilfe, bei Notfällen und Unglücksfällen, Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe

c. Sozialarbeit

d. Jugendpflege

§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

(1) Die Aufgaben des Ortsvereins werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu: sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages. Der Ortsverein sorgt im Einvernehmen mit dem Kreisverband für die Aus-, Weiter- und Fortbildung der ehrenamtlich und hauptamtlich Tätigen.

(2) Die ehrenamtliche Arbeit erfolgt in Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.

(3) Als Gemeinschaften gelten:

1. die Bereitschaften

2. das Jugendrotkreuz

3. die Sozialarbeit in ihren besonderen Organisationsformen.

Sie gestalten ihre Arbeit nach eigenen Ordnungen und Richtlinien.

(4) Hauptamtliche Mitarbeiter des Ortsvereins und seiner Einrichtungen - außer dem/r Geschäftsführer/in - können nicht dem Vorstand des Ortsvereins angehören.

(5) Ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Angelegenheit ihnen oder einem ihrer Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.*

Verbandliche Ordnung

§ 5 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz

Der Ortsverein arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.

§ 6 Zuständigkeit des Ortsvereins

(1) Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Gliederungen. Er führt die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes im Rahmen dieser Satzung in eigener Verantwortung durch. Er darf im Bereich eines anderen Ortsvereins nur mit dessen Zustimmung tätig werden.

(2) Es ist ausschließlich Aufgabe des Verbandes der Schwesternschaften und seiner Mitgliedsverbände, in der beruflichen Kranken- und Kinder-Krankenpflege allein oder gemeinsam mit einem Landesverband oder dessen Mitgliedsverbänden aus- und fortzubilden, über die Neugründung von Schwesternschaften zu entscheiden und einheitliche Regeln für die Berufsausübung der Schwestern zu treffen.

Der Vorsitzende des Ortsvereinsvorstandes oder dessen Vertreter soll dem Geschäftsführenden Vorstand der in seinem Bereich tätigen Schwesternschaften als Mitglied angehören.

* Protokollerklärung: Der Begriff "Angehöriger" bestimmt sich

nach §20 Abs.†5 Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

(3) Der Ortsverein ist befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen

Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaften einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Partnerschaften des Ortsvereins sind vom Landes- und Kreisverband zu genehmigen und dem Bundesverband anzuzeigen.

§ 7 Zuständigkeit des Bundesverbandes

(1) Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit der Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt sicher, dass die Gliederungen und ihre Mitglieder die Pflichten erfüllen, die einer nationalen Rotkreuzgesellschaft durch die Genfer Rotkreuzabkommen und die Zusatzprotokolle sowie durch die Beschlüsse der Organe der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung auferlegt sind.

(2) Der Bundesverband ist ausschließlich zuständig:

1. für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung im Sinne von § 2 Abs. 8;

2. für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung;

3. für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene sowie gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen;

4. für die internationale Zusammenarbeit einschließlich der internationalen Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit;

5. für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestattung seiner Verwendung durch Dritte;

6. für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung, die Ausbildung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.

(3) Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder bei Gefahr im Verzuge der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.

(4) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband einen Mitgliedsverband im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.

3. Abschnitt:

Mitgliedschaft

§ 8 Mitglieder

(1) Mitglieder des Ortsvereins sind:

1. natürliche Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres.

2. juristische Personen und sonstige Vereinigungen, die bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern (korporative Mitglieder).

3. Ehrenmitglieder.

(2) Mitglieder, die das Deutsche Rote Kreuz durch regelmäßige Beiträge unterstützen, sind Fördermitglieder. Natürliche Personen, die die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder.

§ 9 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können vom Ortsvereinsvorstand zu Ehrenmitgliedern des Ortsvereins ernannt werden.

§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Beitritt zum Ortsverein erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Ortsverein und Annahme des Antrags durch den Kreisverband. Erfolgt der Beitritt gegenüber einer Rotkreuzgemeinschaft, so entscheidet bei aktiven Mitgliedern der Kreisverband im Einvernehmen mit dem/der Leiter/in der Rotkreuzgemeinschaft über die Annahme.

(2) Mit der Mitgliedschaft im Ortsverein wird die Mitgliedschaft im Kreisverband erworben. Mitglieder eines anderen Rotkreuzverbandes können mit ihrer und der Zustimmung des aufnehmenden Kreisverbandes durch Überweisung Mitglied werden.

11 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder des Ortsvereins sind verpflichtet, die in § 2 genannten Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten.

(2) Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte nach §§ 14 - 16.

(3) Die Mitglieder zahlen den von der Kreisversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag. Der Kreisvorstand kann im Einzelfall von der Zahlung befreien. Die Zugehörigkeit zum Jugendrotkreuz ist beitragsfrei.

(4) Für die Angehörigen der Rotkreuzgemeinschaften gelten die gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz.

(5) Der Kreisverband versichert die aktiven Mitglieder für die Zeit der Rotkreuztätigkeit gegen Unfall und Haftpflicht. (siehe §8 Abs.2)

§ 12 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

- Austritt oder Tod der natürlichen Person.

- Auflösung des korporativen Mitglieds.

- Kündigung der Mitgliedschaft.

- Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband.

- Ausschluss.

(2) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist, außer im Falle einer Ordnungsmaßnahme gem. § 36 Abs.3 Satz 2 der Satzung des Kreisverbandes insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt oder trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach § 36 der Satzung des Kreisverbandes seinen Pflichten nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Kreisvorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Fördermitglieder, die in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren trotz Mahnung ihrer Beitragspflicht nicht nachgekommen sind, gelten mit Ablauf des zweiten Jahres als ausgetreten.

(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuzgemeinschaft.

4. Abschnitt:

Organisation

§ 13 Organe des Ortsvereins

(1) Organe des Ortsvereins sind:

- die Mitgliederversammlung (§§ 14 - 16),

- der Ortsvereinsvorstand (§§ 17 - 19).

(2) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt.

(3) Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und einem von ihm zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Stellung und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins.

(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern im Sinne von § 11 Abs.2 und den Vertretern der korporativen Mitglieder, denen ein Stimmrecht eingeräumt worden ist.

(3) Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig.

§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

1. sie wählt den Ortsvereinsvorstand und einen oder mehrere Rechnungsprüfer;

2. sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes, der Rotkreuzgemeinschaften und den Bericht des/der Rechnungsprüfer/in entgegen;

3. sie beschließt über die Jahresrechnung;

4. sie beschließt über die Vorlagen des Ortsvereinsvorstandes;

5. sie beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Kreisverbandes (§ 21 Abs. 3 der Satzung des Kreisverbandes) über die Satzung und Satzungsänderungen, die Auflösung des Ortsvereins und den Austritt aus dem Kreisverband;

6. sie beschließt vorbehaltlich der Zustimmung des Kreisvorstandes (§ 1 Abs.8 der Satzung des Kreisverbandes) über die Änderung des Vereinsgebiets;

7. sie wählt aus den Mitgliedern des Roten Kreuzes die Delegierten für die Kreisversammlung und ihre Stellvertreter auf die Dauer von vier Jahren;

8. sie beschließt über die Abberufung von Mitgliedern des Ortsvereinsvorstandes;

9. sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes;

(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Auflösung oder den Austritt aus dem Kreisverband bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer betracht.

§ 16 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Die jährliche Mitgliederversammlung soll vor Ende des I. Quartals stattfinden. Der/die Vorsitzende kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens fünfzig stimmberechtigte Mitglieder der Mitgliederversammlung oder ein Drittel der stimmberechtigten aktiven Mitglieder oder die Hälfte der Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes die Einberufung unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, einberufen und geleitet. Einberufen wird durch Veröffentlichung im örtlichen Gemeindeanzeiger der Gemeinde Denkendorf unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und Angabe der Tagesordnung.

(3) Die Angehörigen der Mitgliederversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin bei dem/der Ortsvereinsvorsitzenden eingehen. Später eingehende Anträge werden von der Mitgliederversammlung behandelt, wenn sie dies mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 17 Ortsvereinsvorstand

(1) Der Ortsvereinsvorstand besteht aus

den von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitgliedern,

nämlich

1. dem/der Vorsitzenden,

2. dem/der Stellvertreter/in,

3. dem/der Kassenverwalter/in,

4. dem/der Schriftführer/in

5. dem/der Bereitschaftsleiter/in (bis zu 2 Leiter der Bereitschaft)

6. dem/der Leiter/in der Sozialarbeit

7. einem Vertreter des Jugendrotkreuzes

8. bis zu maximal 4 Beisitzer

(2) Alle Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Ist der Vorsitzende ein Mann, so soll eine Frau Stellvertreter/in sein oder umgekehrt. Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des/der Vorsitzenden oder seines/r Stellvertreters/in mit dem Amt des/der Schatzmeisters/in.

(3) Die Angehörigen des Vorstandes müssen Mitglied eines Rotkreuzverbandes sein.

(4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Ortsvereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Ortsvereinvorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen bleiben außer betracht.

(6) Die Haftung der Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(7) Der Ortsvereinvorstand wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet. Die Einberufung bedarf nicht der Mitteilung einer Tagesordnung.

§ 18 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches

Vorstand im Sinne des BGB ist der/die Vorsitzende und dessen Stellvertreter/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie vertreten jeweils einzeln.

§ 19 Aufgaben des Ortsvereinsvorstandes

(1) Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein und führt die Geschäfte nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(2) Der Ortsvereinsvorstand hat insbesondere

1. den Haushaltsplan zu beschließen und die Jahresrechnung vorzubereiten und der Mitgliederversammlung vorzulegen;

2. der Mitgliederversammlung Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten;

3. vorbehaltlich der Genehmigung des Kreisvorstandes (§10 Abs.2 Ziffer 3 der KV-Satzung) über den Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Grundstücken, die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanziellen Beteiligungen sowie die Annahme von Erbschaften und Vermächtnissen zu beschließen.

4. für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu sorgen und in den vorgesehenen Fällen die Einholung der Genehmigung durch den Kreisvorstand einzuholen.

(3) Der Ortsvereinsvorstand kann ihm zustehende Befugnisse auf den/die Vorsitzende/n übertragen.

(4) Im übrigen ist der Ortsvereinsvorstand für alle Aufgaben zuständig, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.

(5) Die Gründung von oder die Beteiligung an Unternehmen oder Einrichtungen des Privatrechts bedarf der Genehmigung des Landesverbandes, bei der Verwendung des Namens oder Zeichens des Roten Kreuzes auch der Genehmigung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger andere Unternehmen oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Genehmigungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen.

§ 20 Aufgaben des Vorsitzenden

(1) Der/die Vorsitzende vertritt den Ortsverein, soweit nach dieser Satzung nicht andere Zuständigkeiten bestimmt sind.

(2) Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein/e Stellvertreter/in ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an sich zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die notwendigen Maßnahmen an; er/sie hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten.

§ 21 Fach- und Sonderausschüsse

(1) Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Ortsvereinsvorstand Fachausschüsse gebildet werden. Sie haben beratende Funktion. Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Ortsvereinsvorstand auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie wählen ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter aus ihrer Mitte.

(2) Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben kann die Mitgliederversammlung oder der Ortsvereinsvorstand Sonderausschüsse mit beratender Funktion bilden und deren Mitglieder bestellen.

(3) Die Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes haben das Recht der Anwesenheit in den Ausschüssen; sie müssen jederzeit gehört werden.

(4) Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und einem von ihm/ihr zu bestimmenden Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

5. Abschnitt:

Rotkreuzgemeinschaften

§ 22 Rotkreuzgemeinschaften

(1) Rotkreuzgemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind.

(2) Für die Angehörigen der Rotkreuzgemeinschaften sind deren Ordnungen, Ausbildungsordnungen und Richtlinien verbindlich; diese regeln Aufbau, Gliederung, Leitung, Leitung der Rotkreuzgemeinschaften sowie Eintritt und Austritt, Tauglichkeit, Ausbildung und Dienstkleidung ihrer Angehörigen.

(3) Alle Angehörigen der Rotkreuzgemeinschaften sind gehalten, dem Ansehen und den Interessen des Roten Kreuzes durch ehrenhaftes Verhalten gerecht zu werden. Sie sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse von Personen, denen sie Hilfe leisten, Stillschweigen zu bewahren.

(4) Gegen Angehörige der Rotkreuzgemeinschaften, die gegen die Satzung oder gegen die jeweiligen Ordnungen, Ausbildungsordnungen und Richtlinien verstoßen, können die Maßnahmen der Ordnung für Belobigung, Beschwerde- und Disziplinarverfahren der Gemeinschaften Bereitschaften, Bergwacht und Wasserwacht des DRK, die Bestandteil dieser Satzung ist, angewandt werden.

§ 23 Bereitschaften

Die Bereitschaft besteht aus aktiven Mitgliedern, die für eine satzungsgemäße Aufgabe nach der Ausbildungsordnung geschult sind und sich zu regelmäßiger Mitarbeit und Fortbildung verpflichten.

§ 24 Sozialarbeit

Die Gemeinschaft der Sozialarbeit nimmt die Aufgaben des Roten Kreuzes als Verband der freien Wohlfahrtspflege wahr.

§ 25 Jugendrotkreuz (JRK)

(1) Mitglieder des Jugendrotkreuzes können Personen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr sein. Leitungskräfte, freie Mitarbeiter und Mitarbeiter in Ausschüssen können älter sein. Nach dem vollendeten 16. Lebensjahr können Mitglieder des Jugendrotkreuzes auch Mitglieder einer anderen Rotkreuzgemeinschaft sein. Wenn keine örtliche Jugendrotkreuzgruppe besteht, können sich Jugendliche vom 14. bis 16. Lebensjahr einer Bereitschaft anschließen.

(2) Das Jugendrotkreuz bildet Gruppen und Schulgemeinschaften.

(3) Die Angehörigen des Jugendrotkreuzes werden in jugendgemäßer Form an die Aufgaben des Roten Kreuzes herangeführt.

(4) Leitungsaufgaben im Jugendrotkreuz, ausgenommen in Schulgemeinschaften, kann nur wahrnehmen, wer mindestens 16 Jahre alt ist.

§ 26 Arbeitskreise

Für die satzungsgemäßen Rotkreuzaufgaben, die nicht von Rotkreuzgemeinschaften wahrgenommen werden, können Arbeitskreise im Einvernehmen mit dem Kreisverband - auch für örtliche Teilbereiche - gebildet werden. Auch Nichtmitglieder können mitarbeiten.

5. Abschnitt:

Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit

§ 27 Wirtschaftsführung

(1) Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten.

(2) Die ihm nach § 9 Abs. 4 der Kreisverbandssatzung überlassenen und die sonstigen Mittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden und nach Maßgabe des Haushaltsplanes zu bewirtschaften.

(3) Die Verwendung der Mittel ist nachzuweisen. Die Haushaltspläne, die Jahresabrechnung, die Bücher, die Mittelverwendung und die Kassenführung unterliegen der Prüfung durch den Kreisverband.

(4) Die Jahresrechnung wird durch einen oder mehrere Kassenprüfer geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung bei Vorlage des Jahresberichtes mitzuteilen. Im Jahresbericht sind außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Ortsvereins sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können.

(5) Für die Verbindlichkeiten des Ortsvereins haftet ausschließlich sein eigenes Vermögen.

(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 28 Vermögenskontrolle und Inventur

Das gesamte Sachvermögen des Ortsvereins ist nach einem Plan zu erfassen und in seinem jeweiligen Bestand nachzuweisen.

§ 29 Gemeinnützigkeit

(1) Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Ortsverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen.

(5) Die Mitglieder des Ortsvereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Ortsvereins erhalten.

(6) Der Ortsverein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsvereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den Kreisverband übertragen, der es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet. Falls anstelle des bisherigen Vereins ein neuer gemeinnütziger Ortsverein des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird, so soll das Vermögen des bisherigen Vereins ihm zugewendet werden.

7. Abschnitt:

Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten

§ 30 Ordnungsmaßnahmen

(1) Stellt der Kreisvorstand fest, dass der OV Denkendorf

- seine Pflichten aus dieser Satzung oder aus Beschlüssen der Kreisversammlung oder des Kreisvorstandes verletzt,

- sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung gefährdet oder

- entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen duldet,

so kann der Kreisvorstand nach Anhörung des OV Denkendorf anordnen, dass der OV Denkendorf innerhalb einer zu setzenden Frist das Erforderliche veranlasst.

(2) Folgt der OV Denkendorf der Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist, so kann der Kreisvorstand im Wege der Ersatzvornahme die Anordnung an Stelle und auf Kosten des OV Denkendorf selbst durchführen oder die Durchführung einem anderen übertragen. In besonderen Fällen kann der Kreisvorstand einen Beauftragten bestellen oder alle oder einzelne Vorstandsmitglieder des OV Denkendorf abberufen. Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Abberufung ist eine Neuwahl durchzuführen.

(3) Außerdem kann dem OV Denkendorf die Ausübung der ihm nach der Satzung des Kreisverbandes zustehenden Mitgliedsrechte entzogen werden. Liegt ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten vor, so kann der OV Denkendorf gem. § 14 Abs.3 der Satzung des Kreisverbandes aus dem Kreisverband ausgeschlossen werden.

§ 31 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge

(1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Vorsitzende bei Gefahr im Verzuge den im Ortsverein zusammengefassten Mitgliedern, Organisationen und Einrichtungen unmittelbar Weisung erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Vorsitzende soll, bevor er tätig wird, die betroffenen Mitglieder, Organisationen und Einrichtungen hören. Diese Befugnis endet, sobald der Ortsvereinsvorstand zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.

(2) Die betroffenen Mitglieder können die Entscheidung des Ortsvereinsvorstandes über die Maßnahmen des Vorsitzenden verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 32 Schiedsgericht

(1) Alle Rechtsstreitigkeiten

1. zwischen Verbänden, Organisationen und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes,

2. zwischen Einzelmitgliedern,

3. zwischen Einzelmitgliedern und Verbänden, Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes,

die aus der Wahrnehmung von Rotkreuzaufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des Landesverbandes im Sinne von §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung entschieden.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein, und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.

(4) Das Schiedsgericht wird beim Deutschen Roten Kreuz, Landeverband Baden-Württemberg gebildet. Das Verfahren des Schiedsgerichts regelt die Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes, Landesverband Baden-Württemberg, die auf der Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz beruht. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt.

(5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

8. Abschnitt:

Gebietsänderungen, Inkrafttreten

§ 33 Gebietsänderungen

Vereinbarungen, die die Übernahme von anderen Ortsvereinen oder Teilen derselben betreffen, werden vom Ortsvereinsvorstand mit Genehmigung des Kreisvorstandes abgeschlossen. Soweit in Vereinbarungen Zweckbindungen für übernommenes Vermögen festgelegt sind, kann die Zweckbindung nur durch einen Beschluss des Kreisvorstandes geändert werden, bei dem der Vorsitzende des Ortsvereins und Rotkreuzgemeinschaften, zu deren Gunsten die Zweckbindung festgelegt ist, zustimmen müssen.

§ 34 Genehmigungspflicht

Diese Satzung bzw. ihre Änderung bedarf der Genehmigung des Kreisvorstandes und des Präsidiums des DRK-Landesverbandes Baden-Württemberg.

§ 35 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung (§ 34) und mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft, damit erlischt die bisherige Satzung des Ortsvereins.

Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 28.3 2003

mit Änderungen vom 17.7. 2003, 26.03.2004 und 28.07.2005

Anlage 1 zur Satzung des Ortsvereins Denkendorf

Wahlordnung

1. Wahlen werden in offener Abstimmung durch Handzeichen durchgeführt

2. Die Wahlen sind schriftlich durchzuführen, wenn ein Zehntel der anwesenden

Stimmberechtigten dies beantragen

3. Bei schriftlicher Abstimmung dürfen die Wahlzettel die Unterschrift, den Namen oder eine sonstige Kennzeichnung des Abstimmenden nicht enthalten. In solcher Weise gekennzeichnete Stimmzettel sind ungültig.

4. Vorschläge für die zu wählenden Personen können vom Ortsvereinsvorstand oder aus der Mitte der Mitgliederversammlung eingebracht werden.

5. Wird für jedes zu besetzende Amt nur ein Bewerber vorgeschlagen, so wird über die Besetzung des Ortsvereinsvorstandes oder eines Ausschusses insgesamt abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten Einzelabstimmung beantragt.

6. Bewerben sich auf ein Amt mehrere Personen, so muss die Wahl schriftlich und geheim erfolgen.

7. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des Ortsvereinsvorstandes einen Wahlleiter und einen oder maximal zwei Beisitzer. Der Wahlleiter und der/die Beisitzer bilden den Wahlvorstand, wobei Personen, die im Wahlvorstand sind, nicht für ein wählendes Amt zur Verfügung stehen dürfen. Der Wahlvorstand zieht bei schriftlicher Abstimmung die erforderliche Zahl von Wahlhelfern zu. Die Wahlhelfer dürfen nicht für ein wählendes Amt zur Verfügung stehen. Der Wahlleiter stellt das Ergebnis der Wahl fest und gibt es der Versammlung bekannt.

8. Ein Gewählter hat seiner Wahl umgehend zu widersprechen, falls er die Wahl nicht annimmt.